§ 1 Allgemeines
(1) Die AVARA Aktiengesellschaft für Informations- und TV-Systeme (im folgenden AVARA AG genannt), erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der erstmaligen Inanspruchnahme der Dienste der AVARA AG gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Nebenabreden und Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
§ 2 Vertragsverhältnis
(1) Angebote sind stets freibleibend, Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von uns verbindlich.
(2) Alle von der AVARA AG erstellten Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen, Fotos, Texte, Programmcode etc. bleiben das Eigentum der AVARA AG. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
(3) Jeder an die AVARA AG erteilte und von der AVARA AG übernommene eigenständige Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung ist ein dem Urheberrecht unterliegender Werkvertrag.
§ 3 Lieferung, Lieferzeiten
(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der AVARA AG.
(2) Die AVARA AG bemüht sich um schnellstmögliche und/oder termingerechte Lieferung.
(3) Jede Lieferung von Waren steht unter dem Vorbehalt, dass die AVARA AG selbst rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert wird. Wird die AVARA AG selbst nicht beliefert, obwohl die AVARA AG bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird die AVARA AG von der Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Die AVARA AG ist verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten, und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.
(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, welche die AVARA AG die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen, Verzögerung oder Verlust beim Transport – hat die AVARA AG auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Im Falle einer Behinderung berechtigen sie die AVARA AG, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Die AVARA AG wird den Kunden über einen solchen Fall umgehend unterrichten.
(5) Dauern die behindernden Umstände im Sinne des § 3 Ziffer 4 vier Wochen nach Vertragsschluß immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten.
(6) Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den in § 3 Ziffer 5 genannten Gründen ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren erfolglosen Ablauf hinsichtlich der entsprechenden Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Prüfung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, ihm vorgelegte Arbeiten und/oder gelieferte Waren vor der Verwendung oder dem Einsatz auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen.
(2) Im Falle offensichtlicher Mängel müssen diese innerhalb von zehn Tagen nach Entdeckung schriftlich oder durch E-Mail bei der AVARA AG gemeldet werden. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung gemäß § 8 für diese Mängel.
(3) Werden Waren mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt angeliefert, so hat der Kunde dies sofort beim Spediteur/Frachtdienst zu reklamieren und die Annahme zu verweigern. Zudem ist unverzüglich mit der AVARA AG unter Anzeige der Schäden Kontakt aufzunehmen.
(4) Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdecken an die AVARA AG zu melden.
(5) Fehlerhafte Vorlagen und Inhalte werden von der AVARA AG kostenlos berichtigt, sofern es sich nicht um Autorenkorrekturen handelt.
(6) Eine Haftung für die Folgen fehlerhafter Daten oder Programme wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich netto ab Betriebssitz der AVARA AG ohne der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist in der Rechnung mit dem zur Zeit der Lieferung geltenden Steuersatz gesondert ausgewiesen. Kosten für Transporte, Verpackung, Montage, Installation oder Versicherung werden gesondert berechnet.
(2) Die Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass der Rechnungsbetrag zur Fälligkeit der AVARA AG zur Verfügung steht.
(3) Zahlungen für Reparaturen, Installationen und Serviceleistungen sind ohne Abzug sofort fällig.
(4) Zahlungsverzug tritt ein bei Fälligkeit unserer Forderung, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Für Mahnungen ist die AVARA AG berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von 10 Euro zu berechnen.
(5) Die Avara AG ist berechtigt – unbeschadet weitergehender Rechte -, ab Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a., mindestens jedoch 10% p.a., zu fordern, sofern kein privater Verbraucher beteiligt ist. In einem solchen Fall betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a.
(6) Eine Aufrechnung mit Ansprüchen der AVARA AG ist seitens des Kunden nur zulässig, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der AVARA AG anerkannt worden sind.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum der AVARA AG bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung ihr gegen den Kunden zustehender Ansprüche.
(2) Während dieser Zeit dürfen die Gegenstände weder weiter veräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt, noch innerhalb der Gewährleistungspflicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden.
(3) Der Kunde darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne Zustimmung der AVARA AG weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (z.B. Leasing), die die Übereignung der Vorbehaltsrechte der AVARA AG einschließen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AVARA AG, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den der AVARA AG zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an diese zu zahlen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die AVARA AG in den Grenzen der §§ 503 Abs. 2, 498 Abs. 1 BGB zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die AVARA AG haftet für Sachmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Auch im übrigen haftet die AVARA AG nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Soweit die Haftung der AVARA AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der AVARA AG.
(4) Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
– Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden;
– schlechte Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder durch mangelhafte Antennen;
– Beeinträchtigung des Empfangs und Betriebs durch äußere Einflüsse;
– Nachträgliche Änderungen der Empfangsbedingungen;
– Schäden durch höhere Gewalt z.B. Blitzschlag;
– Schäden durch ausgelaufene bzw. die Verwendung ungeeigneter Batterien
§ 8 Verjährung
(1) Der Nacherfüllungsanspruch verjährt in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr ab Ablieferung. Die Rechte auf Rücktritt bzw. Minderung sind ausgeschlossen, wenn die Hauptforderung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt sind und die AVARA AG sich hierauf beruft.
(2) Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
(3) Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
§ 9 Besondere Bedingungen für Softwareprodukte
(1) Die AVARA AG erteilt dem Vertragspartner hiermit das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, seine Softwareprodukte einschließlich des jeweils dazugehörenden Materials gemäß unserem Softwareproduktverzeichnis zu benutzen.
(2) Das Kopieren von Programmen ist nur zum Zwecke der Datensicherung gestattet. Eine darüber hinausgehende Vervielfachung durch den Vertragspartner ist nicht gestattet.
(3) Die Nutzung unserer Software, ganz oder teilweise, sowie der Einblick in Unterlagen durch Dritte ist untersagt, es sei denn, die AVARA AG hat dafür eine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis erteilt.
(4) Bei Vertragsbeendigung hat der Vertragspartner die ihm überlassene Software und alle von der AVARA AG empfangenen Materialien und Unterlagen, Dokumente und Datenträger auf Anforderung unverzüglich herauszugeben oder zu vernichten. Die Vernichtung ist der AVARA AG nachzuweisen.
(5) Die AVARA AG behält sich das Recht vor, Programme zu ändern, zu ergänzen, zu verbessern oder auch durch neu entwickelte Versionen zu ersetzen.
(6) Programmfehler sind grundsätzlich in ein vom Vertragspartner zu führendes Logbuch einzutragen.
(7) Mängel, die auf der vom Vertragspartner gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften oder unzureichenden Mitwirkung des Vertragspartners beruhen, fallen nicht unter die Gewährleistung.
(8) Die Gewährleistungspflicht entfällt, sofern der Vertragspartner oder ein Dritter ohne Zustimmung die gelieferte Software oder Teile davon verändert hat.
(9) Die Rechte des Vertragspartners sind auf Mängelbeseitigung/Nachbesserung begrenzt. Ist die AVARA AG innerhalb einer Frist von drei Monaten zur Mängelbeseitigung nicht in der Lage, so kann der Vertragspartner nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz oder Ersatz des Mangelfolgeschadens sind ausgeschlossen.
(10) Die AVARA AG ist und bleibt Inhaber aller Rechte an den dem Vertragspartner überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Materials, auch wenn der Vertragspartner sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Vertragspartner einen entsprechenden Urhebervermerk der AVARA AG an.
(11) Der Vertragspartner hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere im Hinblick auf Benutzung, Vervielfältigung, Modifizierung, Schutz und Sicherheit von Programmen durch geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Mitarbeitern und Dritten, denen der Zugang zu den Programmen gestattetet ist, sicherzustellen. Diese Verpflichtungen bestehen für den Vertragspartner auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen fort.
§ 10 Datenspeicherung
(1) Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes wird darauf aufmerksam gemacht, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz erarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden vertraulich behandelt.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages – einschließlich solcher dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.
(3) Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(4) Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen. Es gilt deutsches Recht.
Stand: 15. Dezember 2010